§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen
BUND DER SELBSTÄNDIGEN, Ruit e.V.
und hat seinen Sitz in Ostfildern-Ruit.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Deutscher Gewerbeverband. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§2 ZWECK UND AUFGABEN
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.
Der Verein soll
§3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
4. Auf Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, die nicht übertragbar ist.
Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts-und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BDS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.
§6 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zu den besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.
§7 ORGANE DES VEREINS
1. VORSTAND
Er besteht aus:
2*. AUSSCHUSS
Er besteht aus:
3. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§8 VORSTAND
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
Im einzelnen haben
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.
§9 AUSSCHUSS
Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.
Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Gemeinderäte,die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung §13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu Ihrer Obliegenheit gehören:
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung §13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens drei Tage vor Ablauf der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
§11 FACHGRUPPEN
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb r des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.
§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschußsitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.
Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Ostfildern hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
§13 SCHLUSSBESTIMMUNG
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Vereinsregister gewünscht werden, können vom Ausschuß beschlossen und vom Vorsitzenden alleine beim Vereinsregister eingereicht werden.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1990 beschlossen.
73760 Ostfildern-Ruit, den 08.04.1999
Hier können Sie Satzung als PDF-Dokument runterladen.
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